Zusammenfassung des Urteils VD.2017.197 (AG.2018.23): Appellationsgericht
Der kosovarische Staatsangehörige A____ hat seine Niederlassungsbewilligung und das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz verloren, nachdem er wiederholt straffällig geworden und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Trotz seiner Behauptung, seine Schulden stünden im Zusammenhang mit seiner überwundenen Alkohol- und Spielsucht, konnte er nicht nachweisen, dass er diese Süchte tatsächlich überwunden hat. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind und wies den Rekurs ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Rekurrenten auferlegt, jedoch wurde ihm aufgrund seiner Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Rechtsbeistand des Rekurrenten erhielt ein Honorar von CHF 1400.- zuzüglich MWST.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2017.197 (AG.2018.23) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 19.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019) |
Schlagwörter: | Rekurrent; Recht; Rekurrenten; Rekurs; Schweiz; Kinder; Betreibung; Widerruf; Entscheid; Ehefrau; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Vorinstanz; Anspruch; Person; Schulden; Interesse; Verletzung; Beweis; Familie; Wegweisung; Gehör; Sicherheit; Über; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Rekursverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 13 BV ;Art. 279 ZGB ;Art. 301a ZGB ;Art. 36 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 8 EMRK ;Art. 91 SVG ;Art. 96 SVG ; |
Referenz BGE: | 135 I 143; 135 I 153; 135 II 377; 136 V 117; 137 I 195; 137 II 297; 139 I 16; 139 I 315; 142 II 35; 143 I 21; |
Kommentar: | Büchler, Schwenzer, Fankhauser, Kommentar Scheidung, Art. 273, 2017 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.197
URTEIL
vom 19. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Juli 2017
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der kosovarische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1976, (Rekurrent) reiste am [...] 1992 im Alter von beinahe 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am [...] 1992 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem [...] 1998 ist er mit seiner - von ihm inzwischen getrennt lebenden - Ehefrau B____, geboren am [...] 1977, verheiratet, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat. Der Rekurrent trat seit dem Jahre 1994 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und kam seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, weshalb er von den Migrationsbehörden mehrmals verwarnt wurde. Nachdem das Migrationsamt dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 20. Januar 2017 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) den dagegen erhobenen Rekurs ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.-.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. Juli und 3. August 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. August 2017 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen hat. Mit dem Rekurs beantragt der Rekurrent im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Für den Fall, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt werden sollte, sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge, wobei auch die ordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen seien und dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zu entrichten sei. Zudem beantragt er, dass ihm für die o/e-Kosten der Kostenerlass zu bewilligen sei. Das JSD beantragt mit Rekursbeantwortung vom 25. September 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 2. November 2017 teilte der Vertreter des Rekurrenten mit, dass ihm die Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit nicht beigebracht worden seien und er diese nicht fristgerecht nachreichen könne. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. August 2017 sowie aus §42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§92 Abs.1 Ziff.11 i.V.m. §88 Abs.2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung, weshalb er gemäss §13 Abs.1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach §8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23.August 2012 E.5.3; VGE VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5.Februar 2017 E.1.2, VD.2015.151 vom 24.Februar 2016 E.1).
2.
2.1 Der Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung geltend, dass, soweit die Vorinstanz mit der amtlichen Erkundigung beim Amt für Sozialbeiträge den Nachweis erbringen wolle, dass er gegenüber seinen Kindern die Unterhaltspflicht verletzt habe, der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe die amtliche Erkundigung weder angezeigt noch nachträglich dokumentiert, was für sich alleine schon genüge, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.29 Abs.2Bundesverfassung (BV, SR 101) ist formeller Natur, d.h. dessen Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE137I195 E.2.2 S.197, 135I187 E.2.2 S.190; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2). Allerdings kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden kann, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E.2.3.2 S.197, 133 I 201 E.2.2 S.204f.; VGE VD.2016.161 vom 5.Februar 2017 E. 6.2.2). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E.4.2.2.2 S.126f., 133I201 E.2.2 S.204f., 132V387 E.5.1 S.390; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2).
2.3 Indem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die amtliche Erkundigung beim Amt für Sozialbeiträge vom 20., 22. und 27. Juni 2017 gestützt hat, ohne die diesbezügliche Aktennotiz vom 27. Juni 2017 sowie den E-Mail-Verkehr vom 22. und 27. Juni 2017 dem Rekurrenten vorgängig zur Kenntnis zu bringen, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die amtliche Erkundigung ist demgegenüber kein entscheidendes Beweismittel, weil die betreffenden Tatsachen im für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erforderlichen Umfang bereits durch andere Beweismittel erstellt wären. Folglich wiegt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schwer. Hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung verfügt das Verwaltungsgericht über die gleiche freie Kognition wie die Vorinstanz (vgl. § 45 lit. a und b OG und § 8 Abs. 1 VRPG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber derjenigen der Vorinstanz nur insoweit eingeschränkt, als ihm die Überprüfung der Angemessenheit von Ermessensentscheiden verwehrt ist (vgl. §45 lit. c OG und § 8 Abs. 5 VRPG). Wenn die Vorinstanz keine Ermessensfragen zu beurteilen gehabt hat, ist diese Kognitionsbeschränkung für die Frage der Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung jedoch nicht relevant und eine solche trotzdem möglich (VGE VD.2015.179, VD.2015.180, VD.2015.181, VD.2015.182, VD.2015.184 und VD.2015.185 vom 16. September 2016 E. 8.6, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 4.1.4.1). Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz keine Ermessensfragen zu beurteilen. Der Rekurrent rügte nur unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige Rechtsanwendungen einschliesslich die Unverhältnismässigkeit. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren wurde dem Rekurrenten die Aktennotiz vom 27.Juni 2017 mit den Akten des Verwaltungsverfahrens zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Damit wurde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b Ausländergesetz (AuG, 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art.80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Handlungen, die besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzen gefährden stellen in der Regel einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vergleichsweise weniger gravierende Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften behördliche Verfügungen sind insbesondere dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn sich die ausländische Person durch strafrechtliche Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen kann damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss demnach selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2. Vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 2.1).
3.1.2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Wenn eine solche Verwarnung ausgesprochen worden ist, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass eben das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend. Es vermag aber für sich allein - abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung - die definitive Massnahme nicht zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben wiederholt worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens. Für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss (BGer 2C_273/2010 vom 6.Oktober 2010 E.3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Dies führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzugekommen sein können der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist etwa der Abbau vorbestehender Schulden (BGer 2C_997/2013 vom 21.Juli 2014 E.2.3).
3.2 Der Rekurrent macht geltend, seine Verschuldung stehe im Zusammenhang mit seiner mittlerweile überwundenen Alkohol- und Spielsucht. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Ursache der Verschuldung in einer Alkohol- und Spielsucht des Rekurrenten besteht, bedeutet dies nicht, dass sie nicht selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Ein Selbstverschulden könnte nur dann verneint werden, wenn die Alkohol- und Spielsucht derart schwerwiegend gewesen wären, dass dadurch die Schuldfähigkeit des Rekurrenten aufgehoben gewesen wäre. Dafür besteht nicht der geringste Hinweis. Zudem hat es der Rekurrent in qualifiziert vorwerfbarer Weise unterlassen, wirksame Massnahmen gegen seine Sucht zu ergreifen. Obwohl ihm die Problematik bereits im Sommer 2011 bekannt gewesen ist (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 13. Juli 2011), hatte er gemäss Schreiben seiner Ehefrau vom 30.Juni 2015 vier Jahre später noch immer grosse Suchtprobleme. Der Rekurrent behauptet, er habe die Alkohol- und Spielsucht inzwischen mit ärztlicher Hilfe überwunden. Gemäss Art. 90 AuG trifft die ausländische Person in Verfahren nach dem AuG eine Mitwirkungspflicht, wobei sie insbesondere gemäss lit. b der genannten Bestimmung die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Die behauptete Überwindung der Sucht mit ärztlicher Hilfe betrifft die Sphäre des Rekurrenten und kann nur von diesem nachgewiesen werden. Folglich hätte es ihm oblegen, Beweismittel dafür einzureichen. Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent weder den in seiner Rekursbegründung vom 20.Februar 2017 in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht ein- bzw. nachgereicht noch sonst substantiiert dargelegt habe, mittels welcher therapeutischer Massnahmen ihm die Überwindung der Sucht gelungen sein soll (Entscheid des JSD vom 3.Juli 2017 E. 6). Trotzdem unterliess es der anwaltlich vertretene Rekurrent in krasser Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, irgendeinen Beweis für seine Behauptung einzureichen. Die blosse Angabe im Schreiben der Ehefrau des Rekurrenten vom 4. August 2016, er habe sein Alkoholproblem in den Griff bekommen, genügt als Beweis für die Überwindung der Alkohol- und Spielsucht nicht. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die selbst behaupteten Süchte nicht nachhaltig überwunden hat. Folglich besteht eine grosse Gefahr, dass er auch in Zukunft weitere uneinbringliche Schulden anhäufen wird.
Der Rekurrent behauptet, die Betreibungen seit August 2016 seien für tatsächlich nicht bestehende Schulden bzw. für bereits bestehende Schulden (wiederholte Betreibungen, Betreibungen für Verlustscheine) erfolgt. Wie bereits erwähnt, trifft den Rekurrenten gemäss Art. 90 AuG eine Mitwirkungspflicht und hat er insbesondere die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Zudem ergibt sich aus § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG, dass er seine Behauptungen im Rekursverfahren zu substantiieren hat (vgl. VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 3.2.2.2). Folglich hätte er konkret darlegen müssen, welche Betreibungen nicht bestehende Schulden und welche bereits bestehende Schulden betreffen sollen. Dies hat der anwaltlich vertretene Rekurrent in Verletzung seiner prozessualen Obliegenheiten nicht getan. Seine unsubstantiierten pauschalen Behauptungen genügen nicht (vgl. VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 3.2.2.3). Im Übrigen ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass bereits in Betreibung gesetzte Forderungen erneut in Betreibung gesetzt worden wären. Insbesondere bei den Betreibungen der [ ] SA und der [ ] AG finden sich zwar mehrere Betreibungen desselben Schuldners über den gleichen Betrag. Mangels näherer Angaben des Rekurrenten kann es sich dabei aber ohne Weiteres um die Prämien für unterschiedliche Perioden und damit um verschiedene Forderungen handeln. Zum Beweis der Behauptung, in Betreibung gesetzte Forderungen bestünden nicht, ist der Betreibungsregisterauszug offensichtlich nicht geeignet.
Zusammenfassend ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft erfüllt.
3.3 Trotz einer Vielzahl von Vorstrafen und zweier Verwarnungen wegen Straffälligkeit delinquierte der Rekurrent unbeirrt weiter. Dabei hat er auch nach der zweiten Verwarnung vom 13. Juli 2011 nicht nur Übertretungen, sondern auch mehrere Vergehen begangen, indem er sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand in der Form des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art.91 Abs. 1 nach der im Tatzeitpunkt geltenden alten Fassung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und des Fahrenlassens ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Abs. 3 SVG (Strafbefehl vom 18. Juli 2014) schuldig gemacht hat. Der Rekurrent macht geltend, die Deliktsanhäufung betreffe den Zeitrahmen, in dem er noch alkoholsüchtig gewesen sei. Die Alkoholsucht könnte insoweit höchstens dann relevant sein, wenn sie derart schwerwiegend gewesen wäre, dass dadurch die Schuldfähigkeit des Rekurrenten aufgehoben zumindest vermindert gewesen wäre. Dafür besteht jedoch nicht der geringste Hinweis. Zudem lassen sich die Straftaten des Rekurrenten grösstenteils ohnehin nicht mit einer Alkoholsucht erklären. Sollte er bei der Begehung der unzähligen einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln in erheblichem Umfang unter Alkoholeinfluss gestanden haben, hätte er sich dabei jeweils zusätzlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG schuldig gemacht und zumindest potentiell Menschen in Gefahr gebracht. Indem er trotz einer Vielzahl von Vorstrafen und zweier Verwarnungen eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, hat der Rekurrent gezeigt, dass er auch künftig nicht willens und in der Lage ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Damit erfüllt auch die Straffälligkeit des Rekurrenten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.
4.
4.1 Bei Vorliegen eines der in Art. 63 AuG genannten Gründe kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Der Widerruf und die Wegweisung müssen sich jedoch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (vgl. Art.5 Abs.2 BV und Art.96 AuG sowie BGE 139 I 16 E.2.2.1 S.19, 135 II 377 E.4.3 S.381). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E.4.3 S.381; VGE VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.1).
4.2
4.2.1 Der Rekurrent macht mit seiner Rekursbegründung geltend, dass seine Wegweisung aus der Schweiz angesichts der Beziehung zu seinen hier anwesenheitsberechtigten Kindern Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verletzen würde.
4.2.2
4.2.2.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in Art.8 Ziff. 1 EMRK und in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S.249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E.1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E.3.1 S.285, 126 II 377 E. 2b.aa S.382, 122 II 1 E. 1e S.5; VGE VD.2017.88 vom 27.September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1, VD.2016.31 vom 26.August 2016 E. 4.2.1, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E.2.1.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1, VD.2016.31 vom 26.August 2016 E. 4.2.1, VD.2011.115 vom 24.Oktober 2011 E.2.1.1). Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert bzw. widerrufen werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind (vgl. Kiener/Kälin, Grundrechte, 2.Aufl., Bern 2013, S. 172 f.; Malinverni, Le droit des étrangers, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 63 N 44; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3.Aufl., Basel 2016, Rz. 1367ff.; BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S.147; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2). Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art.8Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. BGE 142 II 35 E.6.1 S. 46 f., 135 I 153 E.2.2.1 S. 156, 135 I 143 E.2.1 S. 147; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 306a ff.; Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., Rz.1198 ff. und Rz. 1232 ff.). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S.47, BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 und E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Dabei sind insbesondere bei Straffälligkeit die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers während dieser Periode sowie die Auswirkungen auf die primär betroffene Person und deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S.381; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E.2.1.1, VD.2010.266 vom 11.August 2011 E.3.1.2). Als zulässiges öffentliches Interesse kommt insbesondere auch dasjenige an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 143 E.2.2 S. 147; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E.2.1.1).
4.2.2.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem (minderjährigen) Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.1). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts möglich und zumutbar ist, dürften die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des nicht sorgeberechtigten Elternteils deshalb keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.1, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.2).
Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.2). Nur wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten hat, kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf das Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV überwiegen und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dem Ausländer im Ergebnis einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln (VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2; vgl. BGE 142 II 35 E.6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_336/2012 E.3.2).
4.2.2.3 Bis zur Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) vom 21. Juni 2013 wurde zwischen der rechtlichen und der faktischen Obhut unterschieden. Erstere beinhaltete die Befugnis, den Aufenthaltsort sowie die Art und Weise der Unterbringung des Kindes zu bestimmen. Letztere meint das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft sowie die Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 273 N2). Nach dem revidierten Recht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut ist deshalb nur noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (Büchler, a.a.O., Art. 273 N 2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Die ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend Elternteile ohne elterliche Sorge rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch für Elternteile, denen es bloss an der faktischen Obhut über das Kind fehlt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2 f. S. 27 f., E. 5.5.4 S. 31 f., E. 6.1 S.32 und E. 6.3.1 S. 33 f.).
4.2.3
4.2.3.1 Der Rekurrent und seine Ehefrau sind gerichtlich getrennt (Schreiben der Ehefrau vom 30. Juni 2015). Mangels Hinweisen auf eine behördliche Regelung ist davon auszugehen, dass die elterliche Sorge einschliesslich des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder des Rekurrenten und seiner Ehefrau diesen gemeinsam zusteht. Gemäss dem kantonalen Datenmarkt leben die Kinder bei der Ehefrau des Rekurrenten. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Kinder teilweise im Haushalt des Rekurrenten leben würden dass dieser abgesehen von einem zehntätigen Spitalaufenthalt seiner Ehefrau im Februar 2016 die Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung übernehmen würde. Die im Schreiben der Ehefrau des Rekurrenten vom 4. August 2016 geschilderten beinahe täglichen Kontakte vermögen daran nichts zu ändern, sondern sind als besuchsrechtsähnlicher Umgang zu qualifizieren. Damit ist der Rekurrent nicht Inhaber der faktischen Obhut über seine drei Kinder.
Auch wenn der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen würde und in den Kosovo zurückkehren müsste, wäre die regelmässige Ausübung des persönlichen Verkehrs im Rahmen von Kurzaufenthalten möglich und zumutbar.
4.2.3.2 Mit Schreiben vom 30.Juni 2015 erklärte die Ehefrau des Rekurrenten, dieser bezahle keine Alimente, weil er finanzielle Probleme habe. So viel sie wisse, arbeite er 100%, verspiele das Geld aber und trinke oft. Mit Schreiben vom 2.Juli 2015 und Erinnerungsschreiben vom 22.Juli 2015 ersuchte das Migrationsamt den Rekurrenten unter anderem um Beantwortung der Fragen, ob er Alimente bezahle und wenn nicht, weshalb nicht. Der Rekurrent beantwortete diese Fragen in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art.90 AuG nicht. In seiner Stellungnahme vom 15.August 2016 erklärte der Rekurrent, aufgrund seiner seit dem 1.April 2016 bestehenden Anstellung sei er wieder in der Lage, die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu bezahlen. Dass er tatsächlich Unterhaltsbeiträge bezahlt, behauptete er jedoch nicht (Stellungnahme vom 15.August 2016 S.4). In der Rekursbegründung vom 20.Februar 2017 behauptete der Rekurrent, er habe seine Unterhaltspflicht nach Kräften erfüllt, und beantragte die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin zum Beweis der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinen Kindern (Rekursbegründung vom 20.Februar 2017 Ziff.8). In Verletzung seiner Substantiierungsobliegenheit gemäss §46 Abs.2 OG blieb der anwaltlich vertretene Rekurrent jedoch jegliche Angaben dazu schuldig, wann er in welcher Form und in welchem Umfang Kindesunterhaltsbeiträge geleistet haben will. Zudem reichte er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art.90 lit.b AuG keinerlei Belege ein, obwohl er tatsächlich geleistete Zahlungen mittels Bankauszügen Quittungen problemlos belegen können müsste. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine Einvernahme der Ehefrau des Rekurrenten und kann bereits gestützt auf deren schriftliche Angaben festgestellt werden, dass der Rekurrent keine Kindesunterhaltsbeiträge geleistet hat, obwohl ihm dies zumindest in gewissem Umfang möglich gewesen wäre.
Diese Feststellung wird durch die folgenden Beweismittel bestätigt. Gemäss den Angaben des Amts für Sozialbeiträge kam der Rekurrent einer Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern während mehreren Jahren nicht nach. Vom 1. Juni 2012 bis und mit 30. Juni 2017 mussten die Kindesunterhaltsbeiträge vom Amt für Sozialbeiträge ununterbrochen bevorschusst werden. Ein Ende der Bevorschussung sei bis zur Volljährigkeit der Kinder nicht absehbar. Die Kindesunterhaltsbeiträge belaufen sich auf CHF 750.00 pro Kind. Der aufgelaufene Bevorschussungssaldo betrug per Ende Juni 2017 CHF137250.- (E-Mails vom 22. und 27. Juni 2017; Aktennotiz vom 27. Juni 2017). Eine Bevorschussung wird nur für Unterhaltsbeiträge geleistet, die in einem der folgenden Rechtstitel festgelegt sind: rechtskräftige Scheidungs- Trennungsurteile, vorsorgliche Verfügungen in Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren, rechtskräftige Urteile in Unterhaltssachen gemäss Art. 279 ZGB sowie vorsorgliche Verfügungen in solchen Prozessen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht (§3 Alimentenbevorschussungsverordnung [ABVV, SG 212.200]). Es besteht deshalb kein Zweifel, dass die vom Rekurrenten nicht geleisteten Kindesunterhaltsbeiträge rechtlich geschuldet waren. Damit ist erstellt, dass der Rekurrent seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern während mindestens fünf Jahren vollständig vernachlässigt hat. Seit dem 1. April 2016 erzielte der Rekurrent ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF4500.- (Bestätigung vom 10. März 2016; Stellungnahme vom 15. August 2016 S. 3). Damit wäre ihm die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge gemäss eigenen Angaben möglich gewesen (Stellungnahme vom 15. August 2016 S. 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsbeiträge bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtig worden wären, wenn der Rekurrent sie tatsächlich geleistet hätte. Dennoch blieb er die Zahlungen während mehr als einem Jahr schuldig.
4.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es an einer wirtschaftlichen Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern fehlt. Zudem hat das bisherige Verhalten des Rekurrenten in der Schweiz zu einer Vielzahl von Klagen Anlass gegeben, wie eingehend dargelegt worden ist. Damit vermitteln Art. 8 EMRK und Art.13 BV dem Rekurrenten bereits mangels wirtschaftlicher Beziehung und tadellosen Verhaltens keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz.
4.3 Der Rekurrent hat die Unzumutbarkeit der Wegweisung in erster Linie mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens sowie dem Hinweis auf seine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründet und die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme weiter nicht substantiiert in Frage gestellt, weshalb hierzu auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Entscheid des JSD vom 3.Juli 2017 E. 9 ff.). Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten ergibt sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen primär aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft und aufgrund seines deliktischen Verhaltens, welches vorliegend das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent mit mehr als 25 Jahren schon lange in der Schweiz lebt. Gleichwohl vermochte er sich mit dem Gesagten - ausser sprachlich - in der Schweiz nie hinreichend zu integrieren. Die Integration im Heimatland wird dem Rekurrenten anfänglich bestimmt gewisse Schwierigkeiten bereiten, ist aber in keiner Weise ausgeschlossen. Der Rekurrent ist mit den sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlandes von seiner Kindheit und frühen Jugendzeit sowie seinem Elternhaus her bestens vertraut, und es wird ihm mit der hier gewonnenen Berufserfahrung auch eine berufliche Wiedereingliederung möglich sein. Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (insbesondere zu seinen Kindern) kann der Rekurrent mit den treffenden Feststellungen der Vorinstanz mittels Telefonanrufen, Social Media, Briefverkehr, gegenseitigen Besuchen und gemeinsamen Ferienreisen aufrechterhalten. Eine Rückkehr erscheint damit insgesamt als zumutbar. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten wären selbst dann verhältnismässig, wenn davon ausgegangen würde, seit Anfang 2016 pflege der Rekurrent in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinen Kindern. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Frage einer affektiven Beziehung zu Recht offen gelassen und dazu keine weiteren Beweise erhoben. Mangels Rechtserheblichkeit kann die Frage auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren offenbleiben und ist der diesbezügliche Beweisantrag auf Einvernahme der Ehefrau des Rekurrenten als Zeugin abzuweisen.
5.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für den Entzug der Niederlassungsbewilligung als erfüllt anzusehen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung damit zu Recht verfügt, so dass der Rekurs abzuweisen ist. Der Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG stellt bereits in weniger schwerwiegender Ausprägung einen Widerrufsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG) und steht damit auch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen. Der mit keinem Wort begründete Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). In seiner Rekursbegründung vom 3. August 2017 beantragt der Rekurrent jedoch die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
6.2 Nach Art.29Abs.3BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die Bedürftigkeit der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE139III396 E.1.2 S.397, 138III217 E.2.2.4 S.218, 133III614 E.5 S.616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1).
6.3 Mit seiner Rekursbegründung vom 3.August 2017 stellte der Rekurrent die Nachreichung von Unterlagen zwecks Belegs der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht. Mit Verfügung vom 31.August 2017 setzte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten Frist bis 15.September 2017 zur Nachreichung der zum Nachweis seiner Bedürftigkeit erforderlichen Belege. Diese Frist wurde dem Rekurrenten zweimal erstreckt, letztmals bis 1.November 2017. Mit Eingabe vom 2.November 2017 erklärte der Rechtsbeistand des Rekurrenten, die Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit seien ihm bis am 1.November 2017 nicht beigebracht worden, weshalb er sie nicht fristgerecht habe nachreichen können. Dies gereicht dem Rekurrenten im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Nachteil, weil seine Bedürftigkeit bereits aufgrund der Akten glaubhaft ist. Aus der Betreibungsauskunft vom 22.September 2017 ist ersichtlich, dass in diversen Betreibungen gegen den Rekurrenten Verlustscheine ausgestellt worden sind und in diversen Betreibungen gegen den Rekurrenten dessen Einkommen gepfändet worden ist. Die letzte Betreibung, in der ein Verlustschein ausgestellt worden ist, datiert vom 15.April 2016. Die letzte Betreibung, in der es zu einer Lohnpfändung kam, wurde am 31.Mai 2017 eingeleitet. Damit ist es glaubhaft, dass der Rekurrent kein relevantes Vermögen hat und über kein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen verfügen kann. Der Rekurrent und seine Ehefrau leben getrennt. Die drei gemeinsamen Kinder im Alter von 9, 12 und 17 Jahren leben bei der Ehefrau. Gemäss den Angaben des Amts für Sozialbeiträge schuldet der Rekurrent für seine drei Kinder Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF2250.- und haben diese von Juni 2012 bis Juni 2017 ununterbrochen bevorschusst werden müssen. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass der Rekurrent gegenüber seiner Ehefrau Anspruch auf Übernahme der Prozesskosten haben könnte. Da im verwaltungsinternen Rekursverfahren das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt worden ist und diese Verletzung erst im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geheilt worden ist, kann der Rekurs auch nicht als aussichtslos qualifiziert werden, womit der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt werden kann.
6.4 Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom 13. Juli 2017, die Rekursbegründung vom 3. August 2017, die Fristerstreckungsgesuche vom 15. September und 2. Oktober 2017 sowie die Eingabe vom 2. November 2017 ist ein Aufwand von knapp sieben Stunden angemessen. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.- ein Honorar von CHF 1400.- einschliesslich Auslagen zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.-.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF1200.- zu Lasten des Staates.
Dem unentgeltichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1400.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Polizeidepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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